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Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

Rückstellung für Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten

Allgemeines

Aufwendungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststehen, wirtschaftlich aber vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, müssen in der unternehmensrechtlichen Bilanz rückgestellt werden. Eine solche Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann dabei auch für voraussichtlich zu tragende Kosten für Jahresabschlusserstellung, Prüfung des Jahresabschlusses und Beratung gebildet werden.

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