Saldierungsverbot
Kurzbeschreibung
§ 196 Abs 2 UGB normiert: „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden“. Der Zweck des Saldierungsverbotes liegt vor allem darin, die Zusammensetzung der Aktiv- und Passivposten sowie der Aufwendungen und Erträge im Sinne der Generalnorm, nämlich ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage zu vermitteln, in ihrem Umfang voll darzustellen. Vom Saldierungsverbot sind betroffen