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Dokument-ID: 396659
Einfuhrumsatzsteuer gem § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG (Einhebung durch die Zollbehörde)
Kurzbeschreibung
Wird die Einfuhrumsatzsteuer an das Zollamt entrichtet (entweder selbst oder durch einen Spediteur), kann diese in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Entrichtung wieder als Vorsteuer abgezogen werden.