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Dokument-ID: 829402
Rückstellung für Ausgleichstaxe
Allgemeines
Gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, ab je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so ist für jeden nicht beschäftigten behinderten Dienstnehmer eine Ausgleichstaxe fällig.