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Neu Dokument-ID: 1248715

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kryptowährungen

Allgemeines

Alte Rechtslage

Überschüsse aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die bis 28.02.2021 erworben wurden, waren gem § 31 EStG zu versteuern (bei Verkauf nach mehr als 1 Jahr ab dem letzten entgeltlichen Erwerb). Einkünfte gem § 31 EStG aus Kryptoverkäufen unterlagen dem progressiven Einkommensteuertarif gem § 33 EStG. Ein Verlustausgleich zwischen Überschüssen aus Kryptowährungen und negativen Einkünften gem § 31 EStG zB aus Goldverkäufen war möglich (vgl § 31 Abs 4 EStG). Ein Ausgleich von Verlusten gem § 31 EStG mit anderen positiven Einkunftsarten ist nicht möglich.

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