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Dokument-ID: 396637
Einfuhrumsatzsteuer gem § 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG (Einhebung durch das Finanzamt)
Kurzbeschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer nicht an das Zollamt, sondern an das Finanzamt abzuführen. Die am Abgabenkonto gebuchte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.