Vorsichtsprinzip
Nach dem Grundsatz der Vorsicht ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Gewinne dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie bereits realisiert sind (Realisationsprinzip). Das Vorsichtsprinzip dient dem Gläubigerschutz. Der Unternehmer hat sich im Zweifel immer ärmer darzustellen. Bei Nichtbeachtung des Vorsichtsprinzips würden Gewinne ausgewiesen, die vom Unternehmer entnommen werden könnten und so das Haftungsvermögen vermindern würden.