Wesentlichkeitsprinzip
Kurzbeschreibung
Dieser Grundsatz fordert, dass nur jene Tatbestände offenzulegen sind, die wesentlich sind. Als Ausfluss des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Darstellung kann zB die Angabe der Vorjahresbeträge in vollen EUR 1.000,– (§ 223 Abs 2 UGB) angesehen werden. Für den Bilanzierenden besagt der Grundsatz der Wesentlichkeit, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses alle Tatbestände berücksichtigt werden müssen, die für die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses von Bedeutung sind.