Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Kurzbeschreibung
Der Gesetzgeber fordert eine gesonderte Darstellung von Verbindlichkeiten, wenn diese gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen. Unter verbundenen Unternehmen versteht das UGB solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gem § 244 UGB einzubeziehen sind. Das gilt auch dann, wenn die Aufstellung des Konzernabschlusses unterbleibt. Damit eine Verbundenheit iSd § 189a Z 8 UGB vorliegt, müssen im Wesentlichen zwei Bedingungen erfüllt sein: Zum einen muss ein Tochter-Mutter-Verhältnis vorliegen und zum anderen muss das Unternehmen nach den Konsolidierungsbestimmungen des UGB in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen werden. Eine Vollkonsolidierungsverpflichtung besteht in der Regel dann, wenn die Mutter die Mehrheit der Stimmrechte hat. Das ist in der Regel dann gegeben, wenn die Muttergesellschaft mit mehr als 50 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Ob tatsächlich ein Konzernabschluss aufgestellt wird, ist nicht maßgebend.