Einzelbewertung
Kurzbeschreibung
§ 201 Abs 1 Z 3 UGB fordert, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. Der Grundsatz der Einzelbewertung verbietet es, auf eine Abwertung eines Gegenstandes zu verzichten, weil der Wert eines anderen Vermögensgegenstandes gestiegen ist. Der Grundsatz der Einzelbewertung korrespondiert mit dem Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht („Bewertungseinheit“). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften (vgl VwGH Ra 2021/13/0149).