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Dokument-ID: 847197
Noch nicht abrechenbare Leistungen
Kurzbeschreibung
Solange kein durchsetzbarer Anspruch auf die dafür vereinbarte Gegenleistung besteht, sind durch die Erbringung einer (Dienst-)Leistung verursachte Aufwendungen als „Noch nicht abrechenbare Leistungen“ gesondert unter den Positionen des Vorratsvermögens auszuweisen.