Bilanzbereinigung
Allgemeines
Die Jahresabschlussdaten auf gesetzlicher Grundlage (insb §§ 224, 231 UGB) können nicht 1:1 herangezogen werden, um eine Bilanzanalyse durchzuführen. Insb das Anschaffungskostenprinzip verhindert, dass stille Reserven abgebildet werden dürfen, ferner dürfen selbst geschaffene (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände ex lege nicht aktiviert werden, weiters können Anlage-, Umlaufvermögen, Eigen- und Fremdkapital jeweils lang- bzw kurzfristige Positionen beinhalten, weshalb eine pauschale Aussage über die Fristigkeit nicht getroffen werden kann. Daher haben diese Themen im Zuge einer Bilanzbereinigung behandelt zu werden. Ferner sind Bilanzierungsspielräume ebenfalls zu bereinigen.