Software – Allgemeines
Kurzbeschreibung
Beim Kauf von Standardsoftware handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerb, sodass für die Software Aktivierungspflicht besteht. Das gilt auch, wenn die Standardsoftware an die betrieblichen Erfordernisse angepasst werden muss. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können jedoch dann vorliegen, wenn der Anwender Standardsoftware erwirbt und diese bei der Anpassung an die betrieblichen Bedürfnisse so umfangreich modifiziert wird, dass von einer Wesensänderung der Standardsoftware auszugehen ist. Bei der so veränderten Software handelt es sich dann insgesamt um einen neuen Vermögensgegenstand, da die wesensverändernde Anpassung der Software dazu führt, dass der ursprüngliche Vermögensgegenstand „Standardsoftware“ untergeht und ein neuer Vermögensgegenstand „Individualsoftware“ entsteht. Objektives Kriterium für die Beurteilung, ob ein neuer Vermögensgegenstand vorliegt, ist in erster Linie die Art der vor und nach Implementierung und Anpassung vorhandenen Funktionen der Software. Bei Vorliegen einer Wesensänderung ist es für die Einstufung als Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang entscheidend, wer das Herstellungsrisiko trägt.