Anhang
Kurzbeschreibung
Zusätzlich zu den Vorschriften, die von allen Unternehmern des UGB zu beachten sind, sieht das UGB für Kapitalgesellschaften die Verpflichtung vor, einen Anhang zu erstellen. Gem § 222 UGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat dabei ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.