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Dokument-ID: 387319
Aufwandsrückstellungen
Kurzbeschreibung
Erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen (§ 201 Abs 2 Z 4). § 198 Abs 8 UGB unterscheidet in Verbindung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung