Flüssigkeit, brennbare
Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) sind (1) Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt nicht mehr als 60 °C beträgt, (2) Gasöle, (3) Petroleum. Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF 2023 werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und einem Siedebeginn bei höchstens 35 °C (extrem entzündbar). Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und einem Siedebeginn bei mehr als 35 °C (leicht entzündbar). Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 sind Gasöle und Petroleum. Im Sinne der VbF gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.
Quelle: § 3 VbF 2023