2.13 Brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden
Rechtliche Grundlagen: |
Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) |
Nr | Vorgehensweise | OK | Bemerkung |
Anforderungen in Rettungswegen | |||
1 | Alle Teile der Systemböden bestehen aus nicht brennbaren Baustoffen. |
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2 | Systemböden sind frei von Öffnungen. |
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3 | Bei Hohlböden hat der Estrich eine Mindestdicke von 30 mm. |
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4 | Bei Hohlböden haben Revisions- und Nachbelegungsöffnungen dicht schließende Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen. |
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5 | Bei Doppelböden sind die Tragplatten dicht verlegt. |
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6 | Die Maximaldicke von Umleimern und Auflageplättchen aus brennbaren Baustoffen wird nicht überschritten. |
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7 | Doppelböden mit einer lichten Höhe > 200 mm sind von unten feuerhemmend ausgeführt. |
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Anforderungen in anderen Räumen | |||
8 | Bei Doppelböden mit einer lichten Höhe > 500 mm sind die Tragkonstruktionen von unten feuerhemmend (R30) ausgeführt. |
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9 | Wo Hohlräume von Systemböden auch zur Raumlüftung genutzt werden, sind sie mit Brandmeldern ausgerüstet. |
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Wände auf Systemböden | |||
10 | Wände für brandschutztechnische Anforderungen an Rettungswege sowie Brandwände reichen immer vom Rohfußboden bis zur Rohdecke. |
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11 | Raumabschließende Wände werden nur dann auf Systemböden aufgesetzt, wenn die Wand mit dem Systemboden zusammen geprüft ist. |
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