Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK 4)
a) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus mehreren Wohnungen bzw mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Nutzfläche der einzelnen Wohnungen bzw Betriebseinheiten in den oberirdischen Geschoßen.
b) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung bzw einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019