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Dokument-ID: 1102140
Rampe
Bauwerk mit mehr als 4 % Gefälle zur Überwindung eines Niveauunterschiedes. Nicht dazu zählen Gehwege (ein dem Geländeverlauf angepasster Weg für Fußgänger) und Gehsteige (parallel zur Fahrbahn verlaufender, für Fußgänger vorbehaltener Teil einer Straße).
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019