2.16 Spezielle Bestimmungen für Brandschutz in Veranstaltungsstätten (TRVB 119/21)
Grundsätzlich gelten für Veranstaltungsstätten (Versammlungsstätten, Veranstaltungsbereiche) neben den baulichen Vorgaben (OIB-Richtlinie 2), auch Bestimmungen zum organisatorischen Brandschutz, die sich aus bundes- und/oder länderspezifischen Regelungen ableiten. Die in behördlichen Genehmigungen dazu enthaltenen Vorgaben und Auflagen sind daher zu beachten und einzuhalten. Dieser Anhang kann auch analog für Gaststätten mit Tanzveranstaltungen, Bars, Diskotheken und dergleichen und sinngemäß für Veranstaltungen im Freien angewendet werden. In Fällen, bei denen die Veranstaltungsstätte an einen Fremdveranstalter vermietet wird, ist die Zuständigkeit für den organisatorischen Brandschutz zu vereinbaren und festzulegen.