1.2 Verantwortung im Brandschutz
Rechtliche Grundlagen: |
§ 43 Arbeitsstättenverordnung (AStV) |
§§ 4, 25 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) |
Nr | Prüfpunkt | Ja | Nein | Nicht zutr | Maßnahme | Termin/ |
1 | Ist dem Unternehmer bzw Arbeitgeber bekannt, dass er die alleinige Verantwortung im Brandschutz trägt? |
|
|
|
|
|
2 | Hat der Unternehmer die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben geregelt? Dazu zählen ua: |
|
|
|
|
|
2.1 | Einführen einer betrieblichen Brandschutzorganisation |
|
|
|
|
|
2.2 | Brandschutzordnungen aufstellen |
|
|
|
|
|
2.3 | Ausreichend Mittel zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher/Wandhydranten/Löschdecken) bereitstellen |
|
|
|
|
|
2.4 | Maßnahmen zur Evakuierung der Gebäude treffen: Alarmierungseinrichtungen |
|
|
|
|
|
2.5 | Maßnahmen zur Evakuierung der Gebäude treffen: Räumungsübungen |
|
|
|
|
|
2.6 | Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen fördern (Feuerwehr) |
|
|
|
|
|
2.7 | Für die Ausbildung der Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen sorgen |
|
|
|
|
|
2.8 | Für die ausreichende Ausstattung des Brandschutzbeauftragten sorgen |
|
|
|
|
|
2.9 | Für die Integratiion des Brandschutzbeauftragten in die Unternehmensstruktur sorgen |
|
|
|
|
|
3 | Wurden die Beauftragung und Bestellung klar geregelt? |
|
|
|
|
|
3.1 | Werden Pflichtenübertragungen schriftlich geregelt? |
|
|
|
|
|
3.2 | Wurde eine schriftliche Bestellung eines Brandschutzbeauftragten durchgeführt? |
|
|
|
|
|
3.3 | Werden Aufgaben und Befugnisse schriftlich definiert? |
|
|
|
|
|
4 | Wurden alle Mitarbeiter über ihr Verhalten im Brandfall und ihre Pflichten zur Verhütung von Bränden und Explosionen unterwiesen? |
|
|
|
|
|
5 | Ist ein betriebliches Vorschlagswesen eingerichtet? |
|
|
|
|
|
Bemerkungen:
…
…, am …
…
Unterschrift
Erläuterung Verantwortung im Brandschutz
Wie in der Arbeitssicherheit, so ist auch im Brandschutz der Arbeitgeber bzw Unternehmer für den Schutz seiner Beschäftigten und der Nutzer des Unternehmensstandortes verantwortlich.
Dies gilt speziell für den Personenschutz aber auch für den Sachschutz (Brandschutzversicherung) und für den Schutz der Umwelt (Brandfolgeprodukte).
Zudem ist der Arbeitgeber bzw Unternehmer verpflichtet, eine Brandschutzorganisation aufzustellen, die der Betriebsart und der Anzahl der Beschäftigten gerecht wird.
Er ist weiters dafür verantwortlich, dass genügend Einrichtungen zur Brandbekämpfung zur Verfügung stehen.
Verstöße können verwaltungs-, zivil-, und strafrechtlich geahndet werden.
Im Rahmen der Pflichtenübertragung kann der Arbeitgeber Pflichten im Brandschutz an Brandschutzwarte bzw Brandschutzbeauftragte delegieren.
Brandschutz ist jedoch auch eine Aufgabe aller Beschäftigten im Betrieb. Der Unternehmer trägt zwar die Verantwortung, doch bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Handeln einzelner Beschäftigter können diese ebenso auf dem Regressweg belangt werden (zB Nichteinhaltung von Rauchverboten).
Nur für den Brandschutz sensibilisierte Mitarbeiter können Brandgefahren erkennen und diese beseitigen.
Hinweise Verantwortung im Brandschutz
Zu Frage 1
Entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz trägt der Arbeitgeber bzw Unternehmer die letztgültige Verantwortung im Brandschutz.
Er hat jedoch die Möglichkeit, Pflichten im Brandschutz an einen für ihn geeigneten Personenkreis (Auswahlpflicht), auch Präventivkräfte gennant, zu übertragen (Pflichtenübertragung).
Das entbindet ihn allerdings nicht von seiner ganzheitlichen Verantwortungs- und Kontrollpflicht.
Zu Punkt 2.1 und 2.2
Eine Unternehmerpflicht ist das Einführen einer betrieblichen Brandschutzorganisation. Dazu zählt im Wesentlichen:
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
- Erstellung von Brandschutzordnungen, Notfall- und Gefahrenabwehrplänen
- Einführung von betrieblichen Brandschutzregelungen, zB Rauchverbote aussprechen
- Übertragung von Aufgaben im Brandschutz an geeignete Personen, zB an den Brandschutzbeauftragten (= Präventivkraft)
- Freigabe von Korrekturmaßnahmen (Mängelbehebung)
Zu Punkt 2.3 bis 2.5
Diese Anforderungen ergeben sich aus dem § 25 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Jede Arbeitsstätte braucht eine geeignete Alarmierungseinrichtung, um im Gefahrfall alle Mitarbeiter schnell und gezielt informieren zu können, dass sie das Gebäude verlassen müssen. Das geeignete Alarmierungsmittel ist entsprechend einer Gefährdungsermittlung festzulegen.
Räumungsübungen sind einmal jährlich durchzuführen.
Zu Punkt 2.6
Außerbetriebliche Stellen im Brandschutz sind zB die Feuerwehr oder die Brandermittler der Polizei.
Es ist immer zweckmäßig, guten Kontakt mit diesen Stellen zu pflegen, denn sie geben auch Hilfestellungen bei Problemen.
Zu Punkt 2.7
Im Sinne des Brandschutzes muss dafür gesorgt werden, dass eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern im Umgang mit der ersten Löschhilfe (Feuerlöscher) ausgebildet wird (theoretisch und praktisch).
Die ausreichende Anzahl von Mitarbeitern kann individuell, entsprechend einer Gefährdungsermittlung festgelegt werden.
Zu Punkt 2.8
Die Arbeitsstättenverordnung enthält die Verpflichtung, den Brandschutzbeauftragten mit den erforderlichen Mitteln, Unterlagen und Befugnissen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben auszustatten.
Zu Frage 3
Die Pflichtenübertragung an geeignete Personen im Brandschutz hat immer schriftlich, mittels Stellenbeschreibungen, zu erfolgen.
In dieser Pflichtenübertragung müssen die Aufgaben und Befugnisse exakt geregelt werden.
Zu Frage 4
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter mindestens einmal jährlich in Sachen Brandschutz unterwiesen werden (Unterweisungsplan). Neue Mitarbeiter sind bei Eintritt in das Unternehmen zu unterweisen.
Zu den Brandschutzpflichten eines jeden Mitarbeiters gehören:
- Richtiges Verhalten im Brandfall
- Beachten der Regelungen in der Brandschutzordnung (zB keine Verwendung von Aufzügen im Brandfall)
- Melden von Brandgefahren
Zu Frage 5
Die Mitarbeiter sollten ermuntert werden, ihre Kenntnisse und Wahrnehmungen aktiv in eine Verbesserung des Brandschutzes einzubringen, etwa mittels eines betrieblichen Vorschlagswesens. Das ist nicht nur ein großer Gewinn für den vorbeugenden Brandschutz, sondern auch ein Beitrag zu einem guten Unternehmensklima.