Reihenhaus
Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw Betriebseinheit. Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß der OIB-Richtlinie 2 ist jede Wohnung bzw Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten.
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019