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Dokument-ID: 1031204
3.18 Anwendung des Telekommunikationsgesetzes im Electronic Business
- Eine Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein.
- Die Absende-Adresse muss ersichtlich sein. Anonyme oder verschleierte Kontaktaufnahmen sind verboten.
- Sobald die Nachricht für den Empfänger abrufbar ist, gilt diese als eingelangt.
- Eine Zustimmung muss nachvollziehbar und eindeutig sein.
- Als Werbezweck wird jede Äußerung gewertet, die die Vermittlung von Produkten, Dienstleistungen oder auch nur einer Idee fördert.
- Frei zugängliche Kontaktdaten aus einem Telefonverzeichnis oder dem Internet implizieren keine Zustimmung.