1.2.2 Erzwingbare Betriebsvereinbarungen
In Angelegenheiten, die Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln betreffen (§ 97 Abs 1 Z 6 ArbVG), kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung „erzwingen“. Unter Benützung ist sowohl die dienstliche als auch die private Benützung zu verstehen (Grünanger/Goricnik, Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle [2014], 37; Laimer/Mayr, Rechtsprobleme bei der Internetnutzung am Arbeitsplatz, ecolex 2003, 114; Obereder, DRdA 2001, 75). Dies bedeutet, dass eine Betriebsvereinbarung auch die private Internetnutzung regeln kann.