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Dokument-ID: 1163202
8.1.9 Weitere Risikofelder bei der Nutzung KI-generierter Inhalte
Die Veröffentlichung von KI-generierten Bildern, Fotos, Zeichnungen oder anderen bildlichen Darstellungen, auf denen real existierende Personen zu erkennen sind, kann in deren Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) eingreifen. Der Bildnisschutz stellt allein darauf ab, dass eine Person durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Darstellung erkennbar ist. Es ist irrelevant, wer das Bildnis geschaffen hat und ob es urheberrechtlich geschützt ist.