1.4 Pflichten von Unternehmen
Durch die DSGVO treffen Unternehmen folgende Pflichten:
Datenverarbeitungsverzeichnis (Art 30 DSGVO)
Seit dem 25.05.2018 sind grundsätzlich die Dokumentation und die Führung des entsprechenden (Daten-)Verarbeitungsverzeichnisses sowie dessen laufende Pflege für den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter verpflichtend. Die frühere allgemeine Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister wurde durch die Pflicht zur internen Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ersetzt. Dieses Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis muss schriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Durch das Verzeichnis müssen alle Verarbeitungsvorgänge erhoben und dokumentiert werden.