1.9 Strafen bei Verstößen (Art 83 DSGVO)
Mit Geltung der DSGVO wurden die Strafrahmen für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen empfindlich erhöht. Seit 25.05.2018 betragen weit gedehnte Strafrahmen entweder bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw EUR 10 Mio, je nachdem, welcher Betrag im Fall der Bestrafung höher ist oder bis zu 4 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw EUR 20 Mio, je nachdem, welcher Betrag im Falle der Bestrafung höher ist; dies jeweils abhängig vom Verstoß gem Art 83 Abs 4, 5 oder 6 DSGVO. Grundsätzlich sollen die verhängten Geldbußen im Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die im Einzelfall zu treffende Strafbemessung sind die in Art 83 Abs 2 DSGVO genannten Faktoren zu berücksichtigen (etwa nach lit a: Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; Zahl der betroffenen Personen oder nach lit b: Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit des Verstoßes).