1.6 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art 35 DSGVO)
Seit 25.05.2018 ist bei einer geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten vorab die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen, wenn diese voraussichtlich mit hohem Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Person verbunden ist. Dies ist zB bei der Einführung neuer Technologien oder aufgrund der Art, des Umfanges oder der Zwecke von geplanten Verarbeitungsvorgängen regelmäßig der Fall. Diese ist allerdings nicht als einmalige Abhandlung, sondern als laufende Verpflichtung zur Überprüfung und damit Anpassung von Verarbeitungstätigkeiten, zu betrachten.