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Neu Dokument-ID: 1163340

Anika Kollar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Datenschutzrechtliche Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte

Schlagworte

Gericht

Datum

Geschäftszahl/Rechtssatznummer

Rechtssatz/Anmerkung

Abberufung Datenschutzbeauftragter

EuGH

09.02.2023

C-453/21 (X-FAB Dresden)

Abberufung Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Verantwortlichkeit

EuGH

05.12.2023

C-683/21

  1. Einrichtung, die an der Entscheidung über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, ist Verantwortlicher, unabhängig von Durchführung eigener Verarbeitungsvorgänge
  2. Zustimmung zu Verarbeitungsvorgängen oder Erwerb der Anwendung
  3. Keine explizite Vereinbarung über Zwecke und Mittel oder entsprechender Bedingungen als Voraussetzung für das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit erforderlich
  4. Verwendung von personenbezogenen Daten für IT-Tests im Zusammenhang mit einer mobilen Anwendung stellt „Verarbeitung“ dar, es sei denn, die Daten sind ausreichend anonymisiert oder fiktiv
  5. Für Geldbußen gem Art 83 DSGVO muss der Verantwortliche schuldhaft handeln; es muss also entweder vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuliegen

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