5.6 Geldbußen aufgrund von DSGVO-Verstößen
Schlagworte | Gericht | Datum | Geschäftszahl/Rechtssatznummer | Rechtssatz/Anmerkung |
Geldbuße; Verwarnung; Öffnungsklausel | BVwG | 02.03.2020 | W211 2217212-1/10E | Kein Vorrang von Verwarnung gegenüber Geldbuße mangels Öffnungsklausel |
Geldbuße; juristische Person | VwGH | 12.05.2020 | Ro 2019/04/0229 | Durch diese Rechtsprechung wird die Verfolgung juristischer Personen bei Verstößen gegen die DSGVO und das DSG erschwert, weil die Datenschutzbehörde ab sofort immer
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Geldbuße; juristische Person | EuGH | 05.12.2023 | C-807/21 | Unionsgesetzgeber unterscheidet bei der Bestimmung der Haftung der DSGVO nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Geldbußen gegen juristische Person als datenschutzrechtliche Verantwortliche kann unabhängig von vorheriger Identifizierung einer natürlichen Person, der der Verstoß zugerechnet werden kann, verhängt werden. Haftung der juristischen Person erstreckt sich nicht nur auf Verstöße durch Vertreter, Leiter oder Geschäftsführer, sondern umfasst auch Handlungen anderer Personen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen der juristischen Person. Voraussetzung ist jedoch für die Verhängung einer Geldbuße stets nachgewiesenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Verantwortlicher kann für bewusst rechtswidriges Verhalten sanktioniert werden, unabhängig von der Kenntnis des Verstoßes. |