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Alexander Koukal | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.12 Ausblick

Neben einer Regulierung riskanter KI-Anwendungen erhoffen sich Rechteinhaber und diese unterstützende Organisationen und Verwertungsgesellschaften eine Reparatur der Gesetzesbestimmungen für generative KI. An die Stelle des – in der Praxis aufwändig umsetzbaren – Rechtevorbehalts für die Nutzung von Werken für KI-Training (§ 42h Abs 6 UrhG) könnte eine Vergütungsregelung und eine freie Werknutzung für KI-generierte Inhalte treten, um einerseits den Rechteinhabern einen fairen Ausgleich und andererseits KI-Anbietern und -Nutzern eine Rechtssicherheit zu verschaffen.

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