1.1.2 Beschränkungen durch den Arbeitgeber
Private Internet-Nutzung
Grundsätzlich gibt es – abgesehen von Beamtendienstrechtsgesetz, §§ 79c ff BDG, und dem Vertragsbedienstetengesetz, mit Verweis auf §§ 79c ff des BDG – keine gesetzliche Regelung, die die private Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber regelt. Das völlige Verbot der privaten Internet-Nutzung ist somit in Fortführung der bisherigen Judikatur zu Telefongesprächen am Arbeitsplatz zwar theoretisch zulässig (schon Brodil, ecolex 2001, 853, 854; auch Hoppe, Private Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz [2010], 42), in der Praxis wohl nicht lückenlos durchsetzbar und außerdem auch aus Sicht des Arbeitgebers nicht sinnvoll (siehe dazu auch: Heilegger, infas 2009, 139; Andréewitch, ASoK 2015, 52). Darüber hinaus muss zwischen dem Verbot unter Verwendung von privaten Endgeräten (Tablet oder Handy) und betrieblichen Mitteln unterschieden werden. In weiterer Folge wird – sofern nichts anderes angeführt ist – davon ausgegangen, dass die betriebliche Infrastruktur verwendet wird.