8.1.11 Problem bei Rechtsdurchsetzung
Die Rechtsdurchsetzung für Rechteinhaber am Trainingsmaterial scheint zum Teil nur theoretisch möglich. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber, wenn Vervielfältigung und Analyse seiner Inhalte nicht durch Ausnahmen wie in § 42h Abs 6 UrhG gedeckt sind, alle urheberrechtlichen Ansprüche – zB die Unterlassung, Beseitigung und Zahlung von Entgelt und Schadenersatz – geltend machen. Ebenso kann er sich gegen eine Verwendung von KI-generierten Inhalten zur Wehr setzen, in denen schutzfähige Teile der eigenen Werke erkennbar sind.