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Alexander Koukal | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.11 Problem bei Rechtsdurchsetzung

Die Rechtsdurchsetzung für Rechteinhaber am Trainingsmaterial scheint zum Teil nur theoretisch möglich. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber, wenn Vervielfältigung und Analyse seiner Inhalte nicht durch Ausnahmen wie in § 42h Abs 6 UrhG gedeckt sind, alle urheberrechtlichen Ansprüche – zB die Unterlassung, Beseitigung und Zahlung von Entgelt und Schadenersatz – geltend machen. Ebenso kann er sich gegen eine Verwendung von KI-generierten Inhalten zur Wehr setzen, in denen schutzfähige Teile der eigenen Werke erkennbar sind.

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