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Dokument-ID: 1201771
8.2 Datenschutzfreundliche Technologien (Privacy-enhancing Technologies, PETs)
Einer der zentralen Grundsätze der DSGVO betrifft die Datenminimierung. Demnach müssen personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“ (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO). Der Datenminimierungsgrundsatz stellt somit sicher, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.