2.5 Informationsrechte des Betriebsrates (§ 91 Abs 1 ArbVG)
Betriebsinhaber:innen sind verpflichtet, den Betriebsräten auf deren Verlangen über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen (§ 91 ArbVG). Der Betriebsrat soll auf diese Weise die Möglichkeit haben, auf neue Entwicklungen im Betrieb zu reagieren und entsprechend Einfluss zu nehmen (insb die Einhaltung der die Arbeitnehmer:innen betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten).