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Alexander Pabst - Dominik Hofmarcher | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Geistige Schöpfung

Das Urheberrecht knüpft an der physischen Person an, die die geistige Leistung erbracht hat. Schöpfer kann nach herrschender Meinung daher nur ein Mensch sein – reine KI-Leistungen sind also nicht urheberrechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass Nutzer:innen in der Regel keine Rechte am KI-Output erlangen und somit auch nicht gegen die Verwendung des Outputs durch Dritte vorgehen können.

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