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Christian Kracher | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Sollte bei der Rollenbestimmung herauskommen, dass das Unternehmen als Anbieter zu einzustufen ist, ist zusätzlich zu prüfen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck involviert ist. Wenn ein solches Modell vorliegt, muss dann noch geprüft werden, ob dem System ein systemisches Risiko innewohnt. Ein solches Risiko ergibt sich entweder aus den beim Training durchgeführten Rechenvorgängen (ausgedrückt in Gleitkommaoperationen [FLOPS]) oder auch durch die Einstufung des Büros für KI.

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