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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz (§ 92a ArbVG)

Betriebsinhaber:innen haben die Betriebsräte in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Insbesondere betrifft dies die Planung und Einführung neuer Technologien und deren Auswirkungen, die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

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