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Neu Dokument-ID: 1195572

Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)

Ein weiteres, relativ umfassendes Mitwirkungsrecht des Betriebsrates normiert § 108 ArbVG. Danach haben Betriebsinhaber:innen den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes (und die voraussichtliche Entwicklung), über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Maßnahmen, die vom Konzern ergriffen werden und erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer:innen des Betriebes haben. Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm darüber zu beraten.

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