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Dokument-ID: 1195742
5.2 Instrumente für die Datenübermittlung
Die Bestimmungen der DSGVO stellen sicher, dass personenbezogene Daten nur dann in Drittländer übermittelt werden dürfen, wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Artikel 45 bis 49 bieten hierbei verschiedene Mechanismen, um diese Anforderung zu erfüllen, insbesondere: