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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10.3 Personaldatensysteme (§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG)

Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer:innen bedarf der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung. Eine Zustimmung ist jedoch in zwei Fällen nicht erforderlich:

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