2.9 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (§ 94 ArbVG)
Im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung sowie der Schulung und Umschulung sind Betriebsinhaber:innen insbesondere verpflichtet, Betriebsräte frühzeitig und von sich aus über geplante Maßnahmen zu informieren. Dieses Recht des Betriebsrates gilt uneingeschränkt auch für Schulungen der Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit KI. Insbesondere ist dabei an den betrieblichen Bedarf zur Etablierung und Steigerung von KI-Kompetenz, welche durch Art 4 KI-VO vorgeschrieben wird, zu denken. Bei KI-Kompetenz handelt es sich um die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden (siehe Definition in Art 3 Z 56 KI-VO). Arbeitgeber:innen müssen – insbesondere auch in ihrer Rolle als Betreiber von KI-Systemen – darauf achten, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt, und entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen ergreifen.