4.6 Einbindung des Betriebsrates
Grundsätzlich bedarf die Einführung von ChatGPT im Betrieb zur Bewältigung von betrieblichen Aufgaben nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Hat die Einführung von ChatGPT jedoch für die Gestaltung der Arbeitsbeziehung ein hinreichendes Gewicht, so sollten Arbeitgeber:innen den Betriebsrat im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen laufenden Beratungen darüber informieren (§ 92 ArbVG). Betriebsräte haben auch das Recht, nähere Auskünfte dazu zu verlangen, mit den Betriebsinhaber:innen darüber zu beraten und Vorschläge einzubringen (siehe insb §§ 91 und 92 ArbVG).