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Dokument-ID: 1195563
2.6 Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten von Arbeitnehmer:innen (§ 91 Abs 2 ArbVG)
Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsräten – auch ohne deren ausdrückliches Verlangen – Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmer:innendaten sie automationsunterstützt aufzeichnen und welche Verarbeitungen und Übermittlungen sie vorsehen.