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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Allgemeines

Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt (nicht gezählt werden insbesondere Geschäftsführer:innen sowie leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes, insbesondere im Personalbereich zusteht), so hat die Belegschaft das Recht, Vertreter:innen zu wählen (sogenannter „betriebsratspflichtiger“ Betrieb). Den Belegschaftsvertreter:innen kommt das Recht zu, die verschiedenen, im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und anderen Rechtsquellen vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Belegschaft auszuüben. Vorrangig sind die Mitwirkungsrechte der Belegschaft durch den jeweiligen Betriebsrat auszuüben, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter:innen und der Angestellten. Unter Umständen werden die Mitwirkungsrechte der Belegschaft auch durch Betriebsausschüsse (wenn sowohl die Interessen der Arbeiter:innen als auch die der Angestellten des Betriebes betroffen sind), durch einen Zentralbetriebsrat (wenn in einem Unternehmen, das mehrere zentral verwaltete Betriebe umfasst, die Interessen mehrerer Betriebe berührt werden) oder die Konzernvertretung wahrgenommen. Weiters bestehen unter Umständen noch Jugendvertrauenspersonen und Behindertenvertrauenspersonen. In weiterer Folge soll jedoch einheitlich vom „Betriebsrat“ die Rede sein.

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