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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10.2 Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG)

KI eignet sich als Technologie in besonderem Maße, um zur Überwachung eingesetzt zu werden. Nicht nur die Überwachung von Prozessen (zB fehlerfreie Funktion von Maschinen) und Zuständen (zB Produktkontrolle), sondern auch die Überwachung von Arbeitnehmer:innen ist durch KI in prinzipiell sehr starkem Ausmaß und mit hoher Dichte möglich. Aus rechtlicher Sicht sind drei Arten von Kontrollmaßnahmen zu unterscheiden:

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