2.7 Beratungsrecht (§ 92 ArbVG)
Betriebsinhaber:innen sind verpflichtet, von sich aus mit den Betriebsräten (dh nicht erst auf deren Verlangen) in regelmäßigen Abständen gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und sich mit den Betriebsräten darüber auszutauschen. Dieses Beratungsrecht des Betriebsrates wird weit verstanden, sodass darunter unter Umständen auch strategische Überlegungen der Unternehmensplanung fallen. Die Beratungen müssen mindestens vierteljährlich stattfinden, wobei der Betriebsrat auch monatliche Beratungen verlangen kann. Im Zuge der Beratungen müssen Betriebsinhaber:innen den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten informieren und auf Verlangen des Betriebsrates die zur Beratung erforderlichen Unterlagen aushändigen.