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Dokument-ID: 1195573
2.12 Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)
Noch weitergehende Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bestehen bei tiefgreifenden Änderungen im Betrieb. Dazu zählen nicht nur die Schließung oder Verlegung des Betriebes, die Einschränkung von Betriebsteilen und Massenentlassungen, sondern besonders auch eine Änderung der technischen Betriebsanlagen sowie der Arbeits- und Betriebsorganisation, die Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.