1.2 Hochrisiko-KI im Beschäftigungskontext
Bestimmte Einsatzgebiete von KI im Beschäftigungskontext werden von der KI-Verordnung, konkret nach deren Anhang III , ausdrücklich als hochriskant eingestuft, weil diese KI-Systeme geeignet sind, die künftigen Karriereaussichten, die Lebensgrundlagen und die Rechte von Arbeitnehmer:innen spürbar zu beeinflussen. Die KI-Verordnung unterwirft so genannte „Hochrisiko-KI-Systeme“, also solche, mit denen besondere Risiken einhergehen, strengeren Regelungen (Art 6 ff KI-VO). Die Pflichten in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. August 2026 (Art 113 KI-VO).