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FORUM Media (red) | Glossar

Afterbestandrecht

§ 1098 ABGB verankert das Recht des Bestandnehmers, den Gebrauch an der Bestandsache einem Dritten zu überlassen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen – der Gebrauch durch den Dritten darf zu keinen Nachteilen für den Eigentümer führen und es darf keine ausdrückliche Untersagung der Überlassung im Vertrag vorliegen. Dieses Recht wird Afterbestand oder Unterbestand genannt. In den Fällen, in denen ein Mietverhältnis vorliegt, spricht man von Untermiete und in den Fällen, in denen eine Pacht vorliegt von Unterpachtverhältnis. Bei einem Verstoß des Mieters gegen ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann der Vermieter die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes begehren. Dies gilt auch dann, wenn die Gebrachsüberlassung ihren Grund in der Veräußerung eines Unternehmens hat. Auch ein Feststellungsbegehren ist zulässig, um für die Zukunft Klarheit zu schaffen (OGH RS0010377).

Der Hauseigentümer kann vom Hauptmieter bei jeder Aufnahme eines Untermieters die Vorlage des Meldezettels des Untermieters zur Einsicht und allfälligen Unterfertigung verlangen (OGH 29.10.1958, 2 Ob 168/58). Die Aufnahme von Ehegatten und Lebensgefährten stellt kein Verstoß gegen ein vertragliches Verbot der Aufnahme Dritter in die Mietwohnung (OGH 30.11.1988, 9 Ob A 262/88). Eine Zustimmung zur Untervermietung begründet nicht das Recht zur Weitergabe an Touristen (Prader, MRG5.00 § 1098 ABGB, Stand 01.01.2017, Manz Wohnrecht in rdb.at).